Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 2 Prüfungsaufgaben
Stand: 01.05.2026
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 – 11 V 2865/16Mindestlohn: Prüfungsverfügung der Zollverwaltung gegenüber einem ausländischen Transportunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- FG Münster, 23.01.2018 – 10 V 3258/17 S
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- BFH, 18.08.2020 – VII R 35/18(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen)Zitiert von 1
- BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische TransportunternehmenZitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch; RIS: SAFleischWiG), insb gegen das in § 6a SAFleischWiG neu eingeführte Fremdpersonal- und Kooperationsverbot - Eingriff in Berufsfreiheit der Fleischproduzenten gerechtfertigtZitiert von 2
- VG Regensburg, 22.05.2025 – RN 8 S 25.1192
- SG Dortmund, 08.03.2025 – S 44 BA 144/24 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2#abs-1 (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2#abs-2 (2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2#abs-3 (3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2#abs-4 (4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Die Prüfungen werden auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes durchgeführt. Die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer Risikobewertung auf der Grundlage von Risikokriterien. Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen. Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von Sachverhalten, zu denen keine Risikohinweise vorliegen, wird durch die Behörden der Zollverwaltung gewährleistet.